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Die aktuelle Satzung von Vamos e.V. Münster

verabschiedet auf  der Mitgliederversammlung vom 2. April 2009

VAMOS e.V.

SATZUNG

Art. 1

Der Verein trägt den Namen „Vamos e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens insbesondere in Bezug auf die Länder der „Dritten Welt“, das Eintreten für die fundamentalen Menschenrechte sowie die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Weiterbildung, der Jugend-, Erwachsenen- und Volksbildung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Zusammenarbeit, Informations- und Kulturaustausch mit vor Ort lebenden ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen und ihren Organisationen als auch mit Projekten, Organisationen und Institutionen in anderen Ländern insbesondere der Dritten Welt

- Durchführung und Unterstützung von Bildungs-, Informationsveranstaltungen und Seminaren, von Kulturveranstaltungen und Ausstellungen insbesondere zur Dritte-Welt-Problematik

- Durchführung und Unterstützung von Dritte-Welt-bezogenen Öffentlichkeitskampagnen

- Publikationen zur Dritte-Welt-Problematik und zu Fragen der internationalen Solidarität

- Einrichtung und Förderung von Arbeitsgruppen zur Dritte-Welt-Problematik und zu Fragen der internationalen Solidarität

- Zusammenarbeit mit anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung

- Aufbau und Betrieb eines Bildungswerkes

Art. 3

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 4

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Arbeitsgruppen werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv unterstützen.

(2) Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können Fördermitglieder werden.

(3) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufnahme als Fördermitglied der Vorstand durch einfache Mehrheit. Für den Ausschluss gilt die entsprechende Regelung.

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet durch Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss und/oder Tod bei natürlichen Personen.

(5) Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 5

(1) Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitglieder¬versammlung stattfinden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit einer Frist von 14 Tagen zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen, die dann ohne Quorum beschlussfähig ist. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Mitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich, d.h. sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder können teilnehmen.

(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu und kann nur persönlich ausgeübt werden. Außerordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen beratende Funktion.

(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Darlegung eines Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins gemäß §§ 33 und 41 BGB
- Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte der praktischen
Vereinsarbeit im Rahmen der in Art. 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecke

Art. 6

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder kann auch während des Geschäftsjahres eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Art. 7

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 8

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Spenden, Beiträge und Erlöse.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Eine Welt Netz NRW“, der als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist und der es im Sinne des bisherigen Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

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